von Vers.betr.wirt » 28.02.2011, 00:57
Guten Abend Hagber,
das Desinteresse der Vermieterin an dem entstandenen Schaden überrascht mich ein wenig. Oder hat der Mieter den Fußboden selbst eingebracht bzw. trägt er Gefahr für selbigen? Denn wenn nicht (wovon ich hier einmal ausgehe), ist dieser auch nicht über seine (Hausrat-)Versicherung mitversichert.
Zunächst einmal handelt es sich hierbei um einen sog. Nässeschaden (vgl. Links sind nur für registrierte User sichtbar. in der Hausratversicherung bzw. Abschn. A §3 Nr. 3 VGB 2010 in der Wohngebäudeversicherung).
Die Möbel sind (wenn der Mieter sie angeschafft hat) versicherte Sachen in der Hausratversicherung (vgl. Abschn. A §6 Nr. 2 a) VHB 2010) und der Fußboden (wenn die Vermieterin ihn eingebracht hat) versicherte Sache in der Gebäudeversicherung (vgl. Abschn. A §5 Nr. 2 b) VGB 2010).
So weit, so gut! Zu klären wäre, ob die tatsächlichen Versicherungsbedingungen in den (hoffentlich vorhandenen) Sach-Versicherungen den Begriff des Nässeschadens oder vielleicht nur den des Leitungswasserschadens (nach einem Rohrbruch) kennen. Des Weiteren wird von Bedeutung sein, wie die Versicherer die Gegebenheit einschätzen, dass es überhaupt zu dem Schaden kommen konnte (offener Hahn/Druck auf dem Schlauch etc.). Eine Leistungskürzung (oder -verweigerung) käme hier aufgrund einer fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitspflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (gem. Abschn. B §8 Nr. 3 a) VHB 2010 in der Hausratversicherung bzw. Abschn. B §8 Nr. 3 a) VGB 2010 in der Gebäudeversicherung) ggf. in Betracht.
Sollte nun die Vermieterin (oder deren Gebäudeversicherer) ein (grob) fahrlässiges Verhalten des Mieters erkennen, so würde sie ihn ggf. für den entstandenen Schaden (nach §823 BGB) haftbar machen. An diesem Punkt wiederum wäre es interessant zu wissen, ob der Mieter über eine private Haftpflichtversicherung mit dem Einschluss von Mietsachschäden verfügt.
In meinen Augen muss dieser Fall nicht "vor Gericht" ausgetragen werden, da die Sachlage m.E. zunächst nachvollziehbar ist. Was schlussendlich noch zu einem Problem führen könnte wäre evtl. die verspätete Schadenmeldung, falls der Mieter sich erst jetzt über die Versicherungsfragen Gedanken macht, nachdem die Wohnung bereits getrocknet ist.
Ich möchte noch einmal betonen, dass der tatsächliche Sachverhalt ggf. von meinen Schilderungen abweichen kann, da ich einige mir nicht bekannte Bedingungen voraussetzen musste. Schreiben Sie doch an dieser Stelle gerne, wie der Fall weiterverläuft!
Herzliche Grüße,
Vers.betr.wirt
!=> Vertragsauszügen liegen die aktuellen Bedingungswerke des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ( GDV) zu Grunde, mit denen Sie die Ihnen vorliegenden Versicherungsbedingungen vergleichen sollten. <=!