von Vers.betr.wirt » 28.02.2011, 02:05
Guten Morgen Niklas,
zunächst einmal würde ich Ihnen raten, nicht gleich auszuflippen. Im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (nach Links sind nur für registrierte User sichtbar.) muss der Vermieter selbigen auch nachweisen können. Unlängst hat die Rechtsprechung die Eigentumsgarantie des Mieters nach Art. 14 GG bestätigt (vgl. BVerfG, Az. 1 BvR 208/93) und die Rechte von Mietern im Falle der Eigenbedarfskündigung in jüngster Vergangenheit nochmals gestärkt (vgl. BGH, Az. VIII ZR 78/10). Wenn er also nun bereits eine Wohnung in Ihrem Haus beansprucht, wie würde er die Beanspruchung einer weiteren begründen wollen?
Worauf ich aus versicherungstechnischer Sicht hinweisen möchte: die allgemeine Wartezeit in der Rechtsschutzversicherung beträgt drei Monate (vgl. §4 Nr. 1, ARB 2010). D.h., dass Ihnen der "Verstoß des Vermieters gegen seine Rechtspflichten" (unberechtigte Kündigung des Mietvertrages) frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn der (Miet-)Rechtsschutzversicherung bekannt werden darf (vgl. §4 Nr. 1 c), ARB 2010). Unabhängig von der Wahl des Anbieters, möchte ich Ihnen also zu einem zeitnahen Abschluss raten.
Herzliche Grüße,
Vers.betr.wirt
!=> Vertragsauszügen liegen die aktuellen Bedingungswerke des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ( GDV) zu Grunde, mit denen Sie die Ihnen vorliegenden Versicherungsbedingungen vergleichen sollten. <=!