Betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung


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Betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung

Beitragvon Sabine75 » 08.10.2011, 23:39

Hallo zusammen,

für mich ist die Betriebliche Altersvorsorge immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Klar ist es einfach nachzuvollziehen, dass man spart, wenn der Arbeitgeber vom Bruttoeinkommen den Versicherungsbeitrag abzieht und nur für den Rest Steuern und Sozialversicherung anfallen. Aber da werden oft Beträge genannt, die kann ich mir bei meinem Steuersatz so gar nicht vorstellen. Und ist die Entgeltumwandlung eigentlich dasselbe, wie eine betriebliche Altersvorsorge? Ich habe nämlich einen Vertrag zur Entgeltumwandlung bei meiner Sparkasse abgeschlossen und da geschieht genau dasselbe, wie bei einer herkömmlichen betrieblichen Altersvorsorge.

Lieben Gruß

Sabine
Sabine75
Moderat Versichert ;-)
 


Beitragvon Böhler_Martin » 19.10.2011, 14:46

Hallo Sabine,
eine Entgeldumwandlung ist nur ein anderer Begriff für die Betriebliche Altersvorsorge. Es gibt dort nur verschiedene Durchführungswege. Arbeitnehmerfinanziert und Arbeitgeberfinanziert. Bei der Arbeitgeberfinanzierten, zahlt der Arbeitgeber alle Beiträge. Bei der Arbeitnehmer, wird dies vom Bruttolohn eingezogen. Die Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse können je nach Steuerklasse und Anlagehöhe doch sehr groß sein. Falls dir ein Versicherungsvermittler etwas angeboten hat, wo dir zu hoch erscheint, lass es von einem zweiten Vermitller bestätigen. Gerne kann ich dir da auch weiter helfen. Ich habe den Abschluss zum Versicherungskaufmann seit 10 Jahren und bin Angestellter in einer Agentur.

Liebe Grüße Martin
Böhler_Martin
Moderat Versichert ;-)
 

Beitragvon Päule » 03.04.2012, 14:48

Hi Sabine,

die Entgeltumwandlung ist auch eine Art der betrieblichen Altersvorsorge, aber sie zählt im engeren Sinne nicht dazu. Bei der betrieblichen Altersvorsorge wird auch eine Art Entgeltumwandlung betrieben. Allerdings erfolgt ein solches Programm eigentlich für den ganzen Betrieb. Der Arbeitgeber schließt im Prinzip die Verträge für seine Mitarbeiter ab und zahlt dann in die zusätzliche Altersvorsorge vor Steuer einen Teil des Gehalts. Die Entgeltumwandlung ist aber auch unabhängig vom Betrieb möglich. Ähnliche Verträge kann auch jeder Arbeitnehmer für sich allein abschließen. Insofern gibt es schon einen kleinen Unterschied, obwohl beides denselben Effekt hat.

Gruß

Päule
Päule
Moderat Versichert ;-)
 

Beitragvon Jörg » 05.04.2012, 20:16

Hallo Sabine,

zu den beiden Antworten darf ich Dir noch einige Ergänzungen liefern:
Der Begriff "bAV" - betriebliche Altersversorgung ist sozusagen der Oberbegriff.
Die bAV kennt verschiedene Durchführungswege, eine davon ist die Entgeltumwandlung mit steuerlicher Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (Formen: Direktversicherung u. Pensionskasse, eventuell auch Pensionsfonds und/oder Berufsunfähigkeits-Vorsorge).
Neben der bereits beschriebenen AN- bzw. AG-finanzierten Variante ist auch die Mischfinanziert, also AN + AG gemeinsam eine gebräuchliche Form.

Allerdings möchte ich zu Deiner Aussage (... ich habe nämlich einen Vertrag zur Entgeltumwandlung bei meiner Sparkasse abgeschlossen) und auch zu der von Päule (... die Entgeltumwandlung ist aber auch unabhängig vom Betrieb möglich.)
meine Bedenken anmelden.
Wie der Name schon sagt, werden die Beiträge von Deinem Arbeitsentgelt entrichtet - also über die Gehaltsabrechnung verbucht - und wie soll dies unabhängig von Deinem AG möglich sein ?

Versicherungsnehmer bei einer Entgeltumwandlung ist stets der Arbeitgeber und somit auch der rechtliche Ansprechpartner des Versicherer; die Unterschrift Deines AG's und dadurch seine Einwilligung zur Beantragung einer bAV (Entgeltumwandlung) ist zwingend notwendig und Grundlage für das Zustandekommen einer gültigen bAV.

Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer durch das Betriebsrentengesetz (§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlunge)ein Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung zu.
Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine bAV verwenden.

Du siehst, eine Entgeltumwandlung bzw. bAV kannst Du nicht ohne das Wissen und die Zustimmung Deines AG's vereinbaren, da Du lediglich als versicherte und bezugsberechtigte Person fungierst; aber eventuell ist die Sparkasse ja auch Dein AG !?

Gerne stehe ich Dir für weitere Rückfragen zur Verfügung.

LG
Jörg
Jörg
Unterversichert ;-)
 

 


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