meine Versicherungsbedingungen in der PHV enthalten folgende Bestimmung:
"III. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht
werden.
2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch von
a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
(1) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben
werden,
(2) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
(3) für die keine Versicherungspflicht besteht,
[...]".
Da Flugmodelle gem. § 1 Abs. Nr. 9 LuftVG Luftfahrzeuge sind und § 43 Abs. 2 LuftVG Versicherungen vorschreibt, ist die Frage, wie die Aufzählung unter III. 2. a) zu verstehen ist:
- ENTWEDER ist JEGLICHES Flugmodell von der Versicherung ausgenommen, weil Nr. 3 für kein einziges Flugmodell zutrifft, aber jeder Punkt der Aufzählung allein hinreicht,
- ODER Flugmodelle mit Motor und unter 5 Kg sind doch versichert, wenn nämlich nur die Gesamtheit der Bedingungen zutreffen muss. Dann wären nämlich jeweils
(1) alle unmotorisierten Flugmodelle versichert (egal wie schwer),
(2) alle unter 5kg (egal ob ohne oder mit Motor),
und
(3) SOWIE alle versicherungsfreien sonstigen, die es ja aber eben nicht gibt -- außer für Indoor).
Weiß jemand, wie das zu interpretieren ist?
Dank im Voraus