ich bin kurz davor eine BU-Versicherung abzuschließen und dabei auf eine Frage gestoßen. Ich habe 2 Anbieter (Alte Leipziger und Dt. Ärzteversicherung). Beide Makler haben mir gesagt, dass bei beiden Versicherungen die Tätigkeit versichert ist, nicht der Beruf. Wenn ich also als Chirurg tätig sein würde und mir ein Finger verloren geht, könnte ich nicht auf den Beruf eines anderen Arztes verwiesen werden. Jetzt habe ich aber in den AGB's folgendes gelesen:
Alte Leipziger:
Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer
Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung
und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung
hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt
der gesundheitlichen Beeinträchtigung (siehe Satz 1) entspricht. Für in
Ausbildung oder im Studium befindliche Versicherte gelten die besonderen
Regelungen gemäß Nr. 2.3.
Berufsunfähigkeit liegt ferner nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer
Weise als Selbständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation
ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebs noch eine
Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen
ist.
In den beiden zuvor genannten Fällen ist es darüber hinaus nicht zumutbar,
dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche
Bruttoeinkommen 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt
ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt.
Dt. Ärzteversicherung:
(2) Übt die versicherte Person jedoch eine andere, ihrer Ausbildung oder Erfahrung
und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit als Arzt,
Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Psychotherapeut konkret aus, liegt keine
Berufsunfähigkeit vor. Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit
angesehen, die keine deutlich abweichenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert
und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau
der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt. Unzumutbar ist dabei in der
Regel eine Einkommensminderung von 20 % oder mehr gegenüber dem jährlichen
Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, wobei die individuellen Gegebenheiten
sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. Im
begründeten Einzelfall kann auch eine unter 20 % liegende Einkommensminderung
unzumutbar sein.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt allerdings auch erhalten, wenn die
versicherte Person durch Erlangung von neuen Kenntnissen und Fähigkeiten eine
andere berufliche Tätigkeit, die nicht einer Tätigkeit
als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Psychotherapeut entspricht,
ausübt. In diesem Fall liegt weiterhin Berufsunfähigkeit i.S. dieses Vertrages vor.
Was heißt denn "in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit ausübt"? Wohin kann ich denn dann verwiesen werden?
