von Udo » 19.02.2010, 17:46
Hallo Anne,
die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge ist im § 229 Sozialgesetzbuch V geregelt. Dort heißt es: „…tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gilt 1/120 davon als monatlicher Zahlbetrag- längstens für 120 Monate.“ Das bedeutet für Sie, Ihre Auszahlungssumme wird auf Kalendermonate umgelegt, und dafür wird Beitrag erhoben, zehn Jahre lang. Und von dieser Regelung gibt es keine Ausnahme! Leider.
Liebe Grüße