Hallo Tobias,
das klingt nach Keile für den Vertreter

. Nee, ernsthaft, du hast ein Problem und da wollen wir probieren zu helfen. Also erst einmal ist es so, dass für die meisten Bereiche eine 3-monatige Wartezeit gilt. Macht ja auch Sinn, da sich sonst jeder, dem ein Rechtsstreit droht, noch schnell versichert und der Versicherer dann zahlen darf. Exorbitante Prämien wären die Folge.
Ich ziteire mal aus den AGBs eines RS-Versicherers (nicgt der DEVK...), die das Problem hoffentlich ein bisschen verdeutlicht:
Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz
jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
(Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung
verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge
handelt.
Und um folgende Leistungsarten handelt es sich im Einzelnen:
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich
dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen,
sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten,
die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand
haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (auch über Internet geschlossene
Verträge)
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz
nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten
und im privaten Bereich für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden/-gerichten
Sollte dein Schadenfall unter einen der genannten Punkte fallen, ist die Ablehnung seitens der DEVK rechtlich einwandfrei und nachvollziehbar. Was man der Aussage des Vertreters nicht sagen kann. Hilft Dir nur leider auch nicht weiter.
Gruß,Alex
Da sich der Fußgänger nicht entscheiden konnte, nach welcher Seite er rennen sollte, fuhr ich obendrüber.